ConPolicy
Kontakt

EU-Kommission will Provisionen im Vertrieb von Finanzprodukten teilweise verbieten

Die EU-Kommission stellte heute Vorschläge für eine Überarbeitung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) vor. Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Finanzmärkte effizienter, widerstandsfähiger und transparenter zu machen und den Anlegerschutz zu verbessern.

Eine der Maßnahmen, um den Anlegerschutz zu verbessern, sieht vor, dass es unabhängigen Beratern und Portfoliomanagern untersagt werden soll, Zahlungen an Dritte zu leisten oder Zahlungen Dritter oder sonstige finanzielle Vorteile anzunehmen. Hierdurch sollen potenzielle Interessenkonflikte vermieden werden.

Verbraucherorganisationen begrüßen den Vorstoß als einen „Meilenstein für Verbraucherschutz im Finanzmarkt“. Gerd Billen, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands, kommentierte: „Die EU-Kommission hat die Zeichen der Zeit erkannt. Die Bürgerinnen und Bürger haben kein Verständnis mehr, dass sich Banken auf ihre Kosten bereichern.“ Gleichzeitig forderte er die Bundesregierung zum Kurswechsel auf und appellierte, dass das Verbot für alle Finanzberater gelten müsse, egal ob sie selbstständig oder für Kreditinstitute arbeiten. 

Auch der Vorstand des Dachverbands der Europäischen Verbraucherorganisationen, Monique Goyens, lobte den Vorschlag: „Provisionen, Verkaufsziele und Anreizsysteme setzen Bankmitarbeitern und Finanzvermittlern falsche Anreize. Solche Anreize dienen im wesentlichen Banken und Versicherungsgesellschaften, nicht jedoch den Verbrauchern, die die Finanzprodukte kaufen. Wenn ich meine Ersparnisse anlege, um für die Ausbildung meiner Kinder vorzusorgen, möchte ich dahingehend beraten werden, was für mich und nicht was für die Bank oder den Finanzvermittler am besten ist.“

 

Weitere Informationen: europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do, www.vzbv.de/go/presse/1538/index.html und http://docshare.beuc.org/docs/1/ONHCOMJDGLOFFBLGOLEGFIIDPDWY9D7WG39DW3571KM/BEUC/docs/DLS/2011-09847-01-E.pdf

 Quellen: EU-Kommission, vzbv und BEUC