Das Oberlandesgericht Nürnberg hat einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) wegen irreführender Lebensmittelkennzeichnung stattgegeben. Hintergrund der Klage bildete eine Verbraucherbeschwerde zu einem Fruchtsaft beim Online-Portal Lebensmittelklarheit.de. Die Klage gegen die Netto Marken-Discount AG & Co. KG umfasst folgende Einzelheiten:
- Die vzbv-Klage bezieht sich auf die irreführende Verpackungsgestaltung bei dem Mehrfrucht-Rhabarbergetränk „Active Fruits" von Netto.
- Das Etikett mit der Bezeichnung „Himbeer- Rhabarber“ vermittle den Eindruck eines erheblichen Anteils an Rhabarber- und Himbeersaft. Tatsächlich enthält der Fruchtsaft davon jedoch jeweils nur 0,1 Prozent. Das Gericht hat der Klage wegen Verbrauchertäuschung aufgrund dieses fälschlich suggerierten Gesamteindrucks Recht gegeben.
- Dass in Lebensmitteln oft nicht das enthalten ist, was draufsteht, ist eines der Hauptärgernisse von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Mehr als 40 Prozent der Verbraucherbeschwerden beim Online-Portal Lebensmittelklarheit.de beziehen sich auf irreführender Produktkennzeichnungen solcher Art.
Klaus Müller, Vorstand des vzbv, sagte dazu: „Das Urteil ist ein weiterer Erfolg im Kampf gegen Verbrauchertäuschung. Mit besonderen Zutaten zu werben, die dann gerade einmal 0,1 Prozent des Produkts ausmachen, ist das Gegenteil von wahrer und klarer Kennzeichnung. Wir fordern die Hersteller auf, solche Kennzeichnungspraktiken endlich abzustellen."
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
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