Heute tritt das neue Zahlungskontengesetz (ZKG) in Kraft. Damit haben deutsche Verbraucherinnen und Verbraucher einen Rechtsanspruch auf ein Girokonto mit Mindestfunktionen – das sogenannte Basiskonto. 1995 verkündete die heutige Deutsche Kreditwirtschaft (DK) eine freiwillige Selbstverpflichtung, um "Girokonten für Jedermann" anzubieten. In der Praxis wurde dieser Verpflichtung jedoch nie nachgekommen und Banken konnten wirtschaftlich uninteressante Verbraucherinnen und Verbraucher jederzeit ablehnen.
Vor diesem Hintergrund umfasst das neue ZKG folgende Regelungen:
- Ab sofort haben Verbraucherinnen und Verbraucher, einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz, einen verbindlichen Rechtsanspruch auf die Führung eines Basiskontos bei allen Kreditinstituten (Privatbanken, Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken). Dabei dürfen Basiskonten nicht mehr als andere marktübliche Kontomodell kosten.
- Die Mindestleistungen dieses Basiskontos sind gesetzlich klar definiert und umfassen Ein- und -auszahlungen in bar, Geldtransfers wie Lastschriften-, Überweisungs- und Zahlungskartengeschäfte.
- Zudem müssen Kreditinstitute in Zukunft Verbraucherinnen und Verbrauchern solche Kontomodelle anbieten, die dem individuellen Nutzerverhalten entsprechen. Das heißt, internetaffinen Kundinnen und Kunden sind vornehmlich Online-Konten anzubieten, während weniger oder kaum internetaffinen Verbraucherinnen und Verbrauchern, keine reinen Online-Modelle angeboten werden sollten.
Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), kommentiert: "Wir haben uns jahrelang dafür eingesetzt, dass allen Verbrauchern ein Basiskonto zur Verfügung steht. Das ist ein guter Tag für Verbraucher. Die Kreditwirtschaft ist nun in der Verantwortung, ihre bisherigen oft zu teuren Jedermann-Konten in Basiskonten umzuwandeln. Das Basiskonto muss dem individuellen Nutzerverhalten der Verbraucher entsprechen, um so die Kosten niedrig zu halten."
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband
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